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Satzung des SC Delphin Dortmund 1968 e.V.
§ 1 - Name und Sitz
I. Der am 25. März
1968 in Dortmund gegründete Verein führt den Namen
Schwimm-Club DELPHIN
Dortmund 1968 e.V.
II. Der Sitz des
Vereins ist Dortmund.
III. Er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund unter der Nummer 2192
eingetragen und führt den Zusatz "e.V."
§ 2 - Zweck des Vereins
I. Der Schwimm-Club
DELPHIN Dortmund 1968 e.V. ist ein Sportverein im Sinne der Federation
Internationale de Natations Amateur (FINA) und des
Deutschen-Schwimm-Verbandes (DSV).
II. Er hat den Zweck:
1. das Schwimmen zu
fördern und ganz besonders die Jugend zur Erhaltung und
2.
Nichtschwimmer zu Schwimmern auszubilden,
3.
Schwimmer zu Sport- und Rettungsschwimmern heranzubilden,
4. seinen
Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, sich durch Schwimmen, Gymnastik
und Turnen gesund zu halten,
5.
Sportkameradschaft und Geselligkeit zu pflegen,
7. die
Zugehörigkeit und Zusammenarbeit in und mit Verbänden des In- und
Auslandes, die die gleichen Ziele verfolgen, zu fördern.
III. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
IV. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
V. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
VI. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
VII. Der Verein ist frei
von parteipolitischen, religiösen und rassischen Bindungen.
§ 3 - Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1. Ehrenmitgliedern
mit vollem Stimm- und Wahlrecht,
3. fördernden
Mitgliedern ohne Stimm- und Wahlrecht,
4. jugendlichen
Mitgliedern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ohne Stimm- und
Wahlrecht
§ 4 - Erwerb der
Mitgliedschaft
I. Mitglied des
Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person werden.
II. Der
Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet
werden. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die schriftliche Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
III. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme durch den
Vorstand ist dem/der Antragsteller/-in schriftlich mitzuteilen. Gegen
die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch eingelegt
werden. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat.
IV. Mit der Aufnahme
hat der/die Antragsteller/-in die entsprechende Aufnahmegebühr, sowie
drei Monatsbeiträge im voraus zu entrichten.
V. Mit der Stellung
des Aufnahmeantrages wird die Satzung als verbindlich anerkannt.
§ 5 - Beendigung der
Mitgliedschaft
I. Die
Mitgliedschaft endet
1. durch
Austritt des Mitglieds,
2. mit dem Tod des Mitglieds oder
3. durch Ausschluss aus dem Verein.
II. Der Austritt des
Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (vgl. § 7) möglich.
Dieser muss dem Vorstand vier Wochen vor Ablauf der Frist schriftlich
mitgeteilt werden.
Der Vorstand
kann in begründeten Fällen (z.B. beruflich bedingter Umzug,
gesundheitliche Gründe, etc) hiervon Ausnahmen zulassen. Das Mitglied
ist verpflichtet, dies durch entsprechende Bescheinigungen
nachzuweisen. In diesem Fall wird auch ein evtl. zuviel bezahlter
Beitrag erstattet.
III. Der Ausschluss
aus dem Verein erfolgt
1. bei
groben Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Satzung,
2. wenn
ein Mitglied auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung den
Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat,
3. bei
grob unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten,
4. bei
unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens und
5. bei
sonstigen schwerwiegenden Gründen, die dem Ansehen des Vereins
schaden.
IV. Über einen
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich gegen die evtl. Vorwürfe zu äußern. Die
Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Innerhalb eines Monats
nach Erhalt des Ausschlussbescheides kann das Mitglied gegen des
Ausschluss Einspruch beim Ehrenrat einlegen.
V. Nach Beendigung
der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds im Verein,
unbeschadet der evtl. eingebrachten Sach- oder Geldspenden.
Im Falles eines Ausschlusses ist der Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des
Geschäftsjahres in voller Höhe zu entrichten.
§ 6 - Beiträge
I. Der Verein erhebt
von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge.
Zusätzlich ist mit Aufnahme in den Verein eine einmalige
Aufnahmegebühr zu zahlen.
II. Die als
Bringschuld geltenden Beiträge sind vierteljährlich im voraus an den
Verein zu entrichten. Eine halbjährliche bzw. jährliche Zahlungsweise
sind ebenfalls möglich.
Mitglieder, die ihren kompletten Jahresbeitrag bis zum 31.03. im
voraus entrichten, erhalten einen Nachlass in Höhe eines
Monatsbeitrages.
III. Die Höhe der
Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr werden vom Vorstand der
Mitgliederversammlung vorgeschlagen, die diese dann festlegt. Hierfür
ist eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
§ 7 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8 - Organe des
Vereins
I. Organe des
Vereins sind
1. die
Mitgliederversammlung,
2. der
Vorstand und
II. Die
Mitgliederversammlung und der Vorstand können für bestimmte Aufgaben
Ausschüsse berufen.
§ 9 -
Mitgliederversammlung
I. Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
II. Diese
Jahreshauptversammlung findet stets im ersten Quartal des
Geschäftsjahres statt und ist unter Angabe der Tagesordnung drei
Wochen vor Versammlungsbeginn (Datum des Poststempels) schriftlich per
Post einzuberufen.
III. Außer der
Jahreshauptversammlung muss der Vorstand außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen, wenn
1. die
Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird, oder
2. der
Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen
Mitgliederversammlung.
IV. Jedem
stimmberechtigten Mitglied (vgl. § 3) steht eine Stimme zu. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Zur Kontrolle des Stimmrechts hat sich jedes stimmberechtigte Mitglied
in eine Anwesenheitsliste einzutragen, welche dem Versammlungsleiter
zu Beginn der Versammlung vorzulegen ist.
V. Jedes
stimmberechtigte Mitglied kann bis 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung
schriftlich beim Vorstand einreichen.
Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen erfordert eine einfache
Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Dringlichkeitsanträge, die sich auf eine Änderung der Satzung bzw. die
Auflösung der Vereins beziehen, sind unzulässig.
VI. Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
VII. Die Entscheidungen
der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen.
Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins (vgl. § 16) sowie über
Satzungsänderungen (vgl. § 15) sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und
werden nicht mitgezählt.
Auf Antrag muss
geheime Abstimmung erfolgen.
VIII. Über die
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von
dem/der Versammlungsleiter/-in und dem/der Protokollführer/-in zu
unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, die Niederschrift einzusehen.
§ 10 - Vorstand
I. Der Vorstand im
Sinne des § 26 BGB besteht aus
1. dem/der
Vorsitzenden,
2. dem/der
Geschäftsführer/-in und
3. dem/der
Kassenwart/-in
mit der Maßgabe, dass je
zwei von Ihnen gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt sind.
II. Der erweiterte
Vorstand besteht aus
1. dem/der
Sportwart/-in für Breitensport,
2. dem/der
Sportwart/-in für Leistungssport,
3. dem/der
Sozialwart/-in,
4. dem/der
Fachwart/-in für Organisation
5. dem/der
Fachwart/-in für Presse- und Medienarbeit
6. dem/der
Vorsitzenden des Jugendausschusses oder
III. Der gesamte
Vorstand (Abs. I und Abs. II, Nr. 1-5) wird durch die
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt
solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
Der Jugendvorstand wird durch die Jugendversammlung für die Dauer von
ein Jahr gewählt und bedarf der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung.
IV. Verschiedene
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
V. Das Amt eines
Mitgliedes des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
VI. Beim vorzeitigen
Ausscheiden eines der unter Abs. I genannten Vorstandsmitglieder muss
binnen 3 Monaten zwecks Neuwahl eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden.
Alle anderen vorzeitig frei gewordenen Vorstandsfunktionen können bis
zur nächsten, der Satzung entsprechend einberufenen
Mitgliederversammlung, vom amtierenden Vorstand kommissarisch besetzt
werden.
VII. Der Vorstand
entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm satzungsgemäß zustehen
oder wenn es im Interesse des Vereins geboten ist.
Er fast seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden
mündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
§ 11 - Aufgaben des
Vorstandes
1. Der/die
Vorsitzende
beruft Sitzungen und Versammlungen ein und leitet sie, hat die
Übersicht über die gesamte Geschäftsführung des Vereins, hat für die
Ausführung der Beschlüsse und die Innehaltung der Vereinssatzung zu
sorgen.
2. Der/die
Geschäftsführer/-in
vertritt den Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit in allen unter 1.
erwähnten Geschäften und nimmt den Schriftverkehr des Vereins war,
soweit dieser nicht den Schriftverkehr anderer Vorstandsmitglieder
betrifft.
3. Der/die
Kassenwart/-in
verwaltet das gesamte Vereinsvermögen, sorgt für die Einziehung der
Beiträge, leistet Zahlungen, deren Belege von einem weiteren unter §
10 Abs. I genannten Vorstandsmitglieder abgezeichnet werden müssen.
4. Der/die
Sportwart/-in für Breitensport
ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung des gesamten
Breitensportes, obliegt die Ausbildung von Nichtschwimmern zu
Schwimmern mit Unterstützung von Übungsleitern und Riegenführern und
ist verantwortlich für deren Aus- und Weiterbildung. Er/Sie ist
Vorsitzende/r des Schwimmausschusses.
5. Der/die
Sportwart/-in für Leistungssport
ist verantwortlich für das Training der Leistungsschwimmer, für die
Beschickung und Durchführung von sportlichen Wettkämpfen, sowie für
Ausbildung von Kampfrichtern.
6. Der/die
Sozialwart/-in
ist verantwortlich für alle versicherungstechnische Angelegenheiten
und für die Aufnahme und Weitergabe von Sportunfallmeldungen.
7. Der/die
Fachwart/-in für Organisation
ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung aller nicht
sportlichen Veranstaltungen des Vereins. Er/Sie ist Vorsitzende/r des
Organisationsausschusses.
8. Der/die
Fachwart/-in für Presse- und Medienarbeit
ist verantwortlich für die Weitergabe von Fakten und Informationen an
die lokale Presse, für die Erstellung der Vereinszeitung, sowie für
die Erstellung und weitere Pflege der Internetpräsenz. Er/Sie ist
Vorsitzende/r des Medienausschusses.
9. Der
Jugendvorstand
ist verantwortlich für die Jugendarbeit im Verein, hat für die
Innehaltung der Vereinsjugendordnung und des § 13 der Vereinssatzung
zu sorgen.
§ 12 - Ehrenrat
I. Der Ehrenrat
besteht aus dem Ehrenratsvorsitzenden und zwei Beisitzern.
Vorstandsmitglieder (§ 10 Abs. I und II) dürfen dem Ehrenrat nicht
angehören. Mindestens zwei Mitglieder des Ehrenrates sollten älter als
30 Jahre sein und mindestens zwei Jahre dem Verein angehören. Die
Mitglieder des Ehrenrates werden bei der Mitgliederversammlung, bei
der turnusgemäß keine Neuwahlen stattfinden, für zwei Jahre gewählt.
Die Versammlung wählt gleichzeitig zwei Ersatzbeisitzer, die bei
Abwesenheit oder Ausscheiden eines Mitgliedes des Ehrenrates zu
Sitzungen hinzugezogen werden können.
II. Der Ehrenrat hat
die Aufgabe, Streitigkeiten innerhalb des Vereins zu schlichten bzw.
Recht zu sprechen. Er kann u.a. folgende Entscheidungen treffen:
1. Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit,
2. Zurückweisung an die Vorinstanz zur nochmaligen Überprüfung,
3. Freispruch,
4. Verwarnung bzw. Verweis oder
5. Empfehlung an den Vorstand, den Ausschluss des Mitglieds (§ 5
Abs. III - V)
auszusprechen oder einem Aufnahmeantrag (§ 4 Abs. III) stattzugeben.
III. Der Ehrenrat ist
beschlussfähig, wenn seine drei Mitglieder anwesend sind. Er
entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme mit
einfacher Stimmenmehrheit nach geheimer Beratung und Abstimmung.
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach ordnungsgemäßer Ladung
vor dem Ehrenrat zu erscheinen. Nichterscheinen ist ein grober Verstoß
gegen die Vereinsinteressen.
§ 13 - Vereinsjugend
I. Die jugendlichen
Mitglieder versammeln sich einmal im Jahr zu einem Vereinsjugendtag,
auf welchem der Vereinsjugendausschuss zu wählen ist.
II. Der vom
Vereinsjugendtag gewählte Vereinsjugendausschuss bleibt bis zur
Neuwahl im Amt und setzt sich zusammen aus
1. der/dem Vorsitzenden
2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. zwei Beisitzer (innen) und
4. zwei Jugendvertretern (innen), die zur Wahl noch Jugendliche
im Sinne dieser
Satzung
sein müssen (vgl. § 3 Nr.4).
III. Der/die
Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der
Vereinsjugend nach innen und außen. Er ist zuständig für alle
Jugendangelegenheiten des Vereins und entscheidet über die Verwendung
der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
IV. Der
Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der
Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des
Vereinsjugendtages.
Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem
Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins gegenüber
verantwortlich.
V. Der bzw. die
Vorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Vorsitzende ist
Mitglied des Vereinsvorstandes (§ 10 Abs. II Nr. 6).
§ 14 - Kassenprüfung
I. Die
ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig
(mindestens zwei mal im Jahr) durch zwei Kassenprüfer(innen) geprüft.
Diese haben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu
erstatten.
II. Die Kassenprüfer
werden von der Mitgliederversammlung abwechselnd für zwei Jahre
gewählt.
§ 15 -
Satzungsänderungen
I. Diese Satzung
kann nur durch eine Jahreshauptversammlung oder eine speziell hierfür
einberufene Mitgliederversammlung geändert werden.
In beiden Fällen müssen die Einladungen zur Versammlung einen
entsprechenden Punkt enthalten.
II. Im übrigen finden
die Bestimmungen des § 9 Abs. VII Anwendung.
§ 16 - Vereinsauflösung
I. Der Verein kann
aufgelöst werden durch
1. komplette Auflösung des Vereins oder
2. Fusion mit einem anderen, den gleichen Zweck verfolgenden
Verein.
II. Die Auflösung
kann nur durch eine speziell hierfür einberufene Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
III. Im übrigen finden
die Bestimmungen des § 9 Abs. VII Anwendung.
IV. Zur Abwicklung der
Geschäfte werden drei Mitglieder des Vereins gewählt und als
Liquidatoren eingesetzt, um die restlichen Verbindlichkeiten zu
erledigen.
V. Im Falle des Abs.
I Nr.1 entscheiden die Liquidatoren über den Verbleib des
Restvermögens. Sie haben es mit der Maßgabe weiterzugeben, dass der
Empfänger es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
Im Falle des Abs. I Nr.2 verfällt das Restvermögen an den neuen
Verein.
§ 17 - Verschiedenes
I. Das Stimmrecht
eines Mitgliedes bzw. eines Vorstandmitgliedes ruht, wenn zum
Zeitpunkt der Stimmabgabe ein Verfahren vor dem Ehrenrat gegen ihn
ansteht, oder das Mitglied bzw. Vorstandsmitglied länger als drei
Monate mit seinem Beitrag in Verzug ist.
II. Für Unfälle,
welche dem Mitglied bei Vereinsveranstaltungen zustoßen, haftet der
Verein nur im Rahmen des Versicherungsschutzes der Sporthilfe des
Landes-Sport-Bundes NRW oder eines ähnlichen Versicherers.
III. Der Verein haftet
nicht für Gegenstände und Wertsachen, welche dem Mitglied bei
Veranstaltungen des Vereins in Verlust geraten.
§ 18 - Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit
Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 11.10.2002, spätestens
aber mit Eintragung bzw. Genehmigung in das Vereinsregister in Kraft.
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